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Aktuelles

Mietschutz, Recht auf Zahlungsaufschub, Trinkwasserhygiene

Recht auf Zahlungsaufschub

Ab April dürfen Sie sich für drei Monate weigern, die Abschläge und Rechnungen für Strom, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser sowie die monatlichen Rechnungen für Telefon- und Internetanschlüsse zu zahlen – ohne dass Sie von der Energieversorgung oder der Telefonleitung abgeklemmt werden dürfen (Art. 240 § 1 EGBGB).

 

Wollen Sie das neue Recht nutzen, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie haben den jeweiligen Vertrag vor dem 8. März 2020 geschlossen.
  • Aufgrund der Corona-Krise haben Sie wirtschaftliche Einbußen.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt oder den Ihrer Familie nicht mehr angemessen bestreiten.

 

Bedenken Sie bitte: Die Zahlungen können Sie auf diese Weise nur aufschieben – bis 30.  Juni 2020! Ab Juli müssen Sie damit rechnen, dass der Vertragspartner das ausstehende Geld einfordert und Ihnen den Vertrag auch kündigen kann, wenn Sie die aufgelaufenen Beträge nicht begleichen.

 

> Zum vollständigen Artikel auf Finanztip.de 

 

Quelle: Finanztip.de

Keine Kündigung bei Mietrückständen

Ein Recht, die Miete zu verweigern, gibt es nach den neuen Regeln nicht. Ihr Vermieter darf Ihnen aber zunächst nicht kündigen, wenn Sie Ihre Miete für die kommenden drei Monate nicht zahlen (Art. 240 § 2 EGBGB). Sie müssen dazu aber Ihrem Vermieter darlegen, dass die Corona-Krise Sie wirtschaftlich so stark getroffen hat, dass Sie Ihre Miete nicht pünktlich zahlen können.
Das Gesetz gibt Ihnen Zeit bis Juni 2022, die Miete für April, Mai und Juni 2020 zu zahlen. Bis dahin darf der Vermieter Sie aufgrund der ausstehenden Gelder nicht kündigen. Aus anderen Gründen aber schon.

 

> Zum vollständigen Artikel auf Finanztip.de 

> Weitere Informationen zu den Rechten von Vermieter und Mieter finden Sie auch hier.

 

Quelle: Finanztip.de

Aufrechterhaltung der Trinkwasserhygiene in Ihrem Betrieb

Derzeit sind Ihre Salons komplett geschlossen. Dies kann negative Auswirkungen auf die Trinkwasserqualität in diesen Gebäuden haben.
Jede Trinkwasser-Installation ist für eine regelmäßige Wasserentnahme ausgelegt. Entfällt diese, drohen hygienische Probleme u. a. durch Legionellen, die nur mit erheblichem Aufwand beseitigt werden können. Unabhängig davon, ob eine Einrichtung geschlossen ist oder nur noch teilweise genutzt wird, ist zunächst möglichst an jeder nicht genutzten Entnahmestelle mindestens wöchentlich, besser alle 72 Stunden, so viel Wasser ablaufen zu lassen, bis das warme Wasser richtig warm und das kalte Wasser richtig kalt ist.

 

> Mehr zu diesem Thema findet Sie in diesem Merkblatt.

 

Quelle: Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

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